SOKA-SIG: Die Notwendigkeit des Gesetzes aus der Sicht der Tarifvertragsparteien (14.12.2016) sieben Thesen – sieben Antworten


5. Das Überleben von fast 200 überbetrieblichen Ausbildungszentren der Bauwirtschaft hinge von dem Gesetz ab. Käme es nicht zu einer gesetzlichen Regelung, müsse die ULAK die geleisteten Erstattungszahlungen an die überbetrieblichen  Ausbildungszentren von jährlich 100 Mio. Euro von diesen zurückfordern. Damit würden die Existenz aller Ausbildungszentren und die gesamte Berufsausbildung in der Bauwirtschaft in Frage gestellt.

 

Die ULAK muss gar nicht! Und sie kann auch nicht. Denn sie ist dazu verpflichtet, die Ausbildungsstätten finanziell auszustatten. Die Ansprüche der überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind im BBTV geregelt, dessen Wirksamkeit derzeit nicht in Frage steht. Für eine Rückforderung der nach §§ 24 ff erstatteten Kosten fehlt der ULAK schlicht die Rechtsgrundlage.

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