Die SOKA-Bau - Fragen und Antworten

Die SoKa - Was ist das?

Die Sozialkasse des Baugewerbes ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ein Zusammenschluss der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse. Sie ist weder eine "Kasse der Sozialversicherung" noch sonst eine staatliche Institution, sondern schlicht eine Art privatrechtlicher Versicherung. Die Befugnisse der Soka-Bau gehen daher nicht weiter als bei jedem andern privaten Unternehmen.

 

Will die Soka-Bau zum Beispiel einen Betrieb besichtigen oder Lohnunterlagen und Ausgangsrechnungen prüfen ist dafür zwingend die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich. Nur dann, wenn für das Unternehmen die Tarife des Baugewerbes gelten, bestehen Auskunfts- und Beitragspflichten zur Soka-Bau. Erhält die Soka-Bau von ihren Außendienstmitarbeitern, (ehemaligen) Mitarbeitern, dem Zoll oder einfach über den Internetauftritt Kenntnis von der Existenz eines vermeintlichen Baubetriebes schickt die Soka-Bau diesem Unternehmen ein Stammdatenblatt zu und kündigt an, ein Beitragskonto zu eröffnen. In diesem Fall sollte das Unternehmen handeln. Ob das Unternehmen unter den betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren fällt ist gerade für Mischbetriebe oft nicht leicht festzustellen. Auch wenn keine der im Tarifvertrag ausdrücklich genannten 42 Gewerke als einschlägig erscheinen kann das Unternehmen einen Baubetrieb führen, wenn die ausgeführten Arbeiten etwa der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

 

Die Rechtsprechung hat zudem weitere Kriterien wie Neben-, Zusammenhangs- und „Sowohl-als auch“-Tätigkeiten entwickelt, die eine große Erfahrung bei der Beurteilung der Baueigenschaft eines Mischbetriebes erfordern. So leuchtet es auf dem ersten Blick nicht in, dass Betriebe, die etwa Leitplanken auf Autobahnen errichten oder Isolierungen an Stahlrohren anbringen Soka-pflichtig sein sollen. Der Tarifvertrag sieht für den betrieblichen Geltungsbereich aber auch Rückausnahmen vor, die unter bestimmten Umständen ausnahmsweise wiederum nicht gelten sollen. Zudem ist die Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit der Einschränkung ergangen, dass Innungsbetriebe, die baufremde Tarifsysteme anwenden, unter Umständen vom Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrages nicht erfasst werden. Doch auch hier gilt die Befreiung von der Soka-Pflicht nicht in jedem Fall und nicht unter allen Umständen. Denn nicht alle Verbände von baunahen Gewerken haben Vereinbarungen mit den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes geschlossen.

Was ist ein Baubetrieb?

Bautätigkeiten sind zunächst diejenigen, die in § 1 Abs.2 Abschnitt V des Tarifvertrages für das Sozialkassenverfahren (VTV) beispielhaftaufgeführt werden. Von „Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit“ bis zu „Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden“ sind dort 42 Gewerke genannt, die als Bautätigkeiten gelten. Wenn sich die konkret im Betrieb ausgeführte Arbeiten unter keine dieser Gewerke fassen lassen verweisen die - allein für Soka-Forderungen zuständigen - Arbeitsgerichte in Berlin oder Wiesbaden gern auf die „Auffangnorm“ in Abschnitt II, nach der Betriebe immer dann gewerblich bauliche Leistungen erbringen, wenn ihre Tätigkeiten - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Leider gibt es eine gewisse Tendenz der Arbeitsgerichte, zu den Tätigkeiten in diesem Sinne großzügig alle Arbeiten zu zählen, die irgendwie geeignet sind, ein Bauwerk instand zu halten oder –setzen, zu ändern, erstellen oder zu beseitigen. Und – ja auch Leitplanken an Autobahnen sind

Bauwerke! Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals ist auch hier sehr großzügig.

 

In zwei Verfahren versuche ich derzeit die Gerichte zu überzeugen, dass nur mittelbar geeignete Tätigkeiten wie das Warten von Torschließanlagen oder die Montage von Leckwarnsystemen an Rohrleitungen keine Bauleistungen im Sinne des VTV sind. Über den Erfolg meiner Bemühungen werde ich berichten.

 

In den nächsten Beiträgen werde ich die Rechtsprechung zu den Zusammenhangstätigkeiten erläutern, mit denen die Rechtsprechung den Kreis der Baubetriebe erheblich erweitert und wie sie bei sogenannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ regelmäßig zu Bautätigkeiten kommt. Warum diese ausufernde Rechtsprechung aber brandgefährlich für die Soka-Bau sein kann bleibt einem besonderen Beitrag vorbehalten. Seien Sie gespannt!

Zusammenhangstätigkeiten

Ob sich im Betrieb die Arbeitszeit überwiegend auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen erstreckt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen auch alle Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 17.11.2010, Az. 10 AZR 845/09).

 

Dies ist insbesondere dann entscheidungsrelevant, wenn etwa der Betriebsinhaber Bauleistungen erbringt, seine Mitarbeiter auf den ersten Blick aber nicht. Bedient zum Beispiel in einem kleinen Tiefbauunternehmen der Betriebsinhaber als einziger den Bagger, seine beiden Mitarbeiter ausschließlich nur Kipper-Lastwagen könnte der Eindruck entstehen, es handele sich um ein baufremdes Transportunternehmen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist zur Beantwortung der Frage, ob vom Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, die Arbeitszeit des Betriebsinhabers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Sicht wird damit gerechtfertigt, dass durch die Bautarifverträge Arbeitsverhältnisse geregelt werden sollen und es eine am Normzweck orientierte Auslegung gebiete, dass von den Tarifvertragsparteien geforderte überwiegend baulicher Leistungen allein an der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer festzumachen sei.

 

In dem genannten Beispiel kommt die Rechtsprechung aber doch zu einem Baubetrieb, da es sich bei den von den oder dem Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten um so genannte Zusammenhangstätigkeiten handelt, d.h. um Tätigkeiten, die den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes lediglich unterstützen und fördern. In einem solchen Fall sind auch etwaige bauliche Leistungen des Betriebsinhabers selbst mit einzubeziehen, weil der arbeitstechnische Zweck von Hilfs- und Nebentätigkeiten durch die Haupttätigkeit bestimmt wird (Hessisches LAG, Urteil vom 01.09.2008, Az. 16 Sa 591/08; BAG, Urteil vom 18.05.2011, Az. 10 AZR 190/10).

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