7. Durch die sog. „Große Einschränkungsklausel“ würden alle Mitgliedsbetriebe baunaher Arbeitgeberverbände vor der Inanspruchnahme durch die SOKA-BAU geschützt. Diese Klausel beruhe auf Verbandsvereinbarungen, sei also einvernehmlich festgelegt worden.
Hier geht es nicht um die Einschränkungsklausel und um den Schutz der Tarif-Konkurrenz. Es geht vielmehr um den Schutz aller nicht tarifgebundenen Bauunternehmen vor der Inanspruchnahme durch die SOKA-BAU auf Grund einer nicht gerechtfertigten Allgemeinverbindlicherklärung. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Anhörung am 21.09.2016 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmissverständlich klar gemacht, dass es in den letzten Jahren seine Hausaufgaben bei der Prüfung der AVE-Anträge sträflichst vernachlässigt hat. Dass das Ministerium diesem Vorwurf einfach mit einer Gesetzesinitiative begegnet zeigt die fehlende Einsichtsfähigkeit des Ministeriums. Die Thesen der Tarifvertragsparteien zeigen aber auch, dass ihnen an einer - von Gesetz wegen vorgesehenen -Kontrolle gar nicht gelegen ist.
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