Offener Brief an den Bundesrat zum geplanten SokaSiG


Offener Brief

 

 

 

an den

 

 

 

Bundesrat

 

Büro des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik

 

 

 

11055 Berlin

 

 

 

 

 

 

 

bundesrat@bundesrat.de

 

Fax:  030 18 9100-400

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Ministerialrätin Gautsche,

 

 

 

der Deutsche Bundestag hat in seiner 215. Sitzung am 26. Januar 2017 um 19:25 Uhr aufgrund der Beschlussempfehlung  und  des  Berichts  des  Ausschusses  für  Arbeit  und Soziales – Drucksache 18/11001 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf   eines Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahren-sicherungsgesetz – SokaSiG) – Drucksache 18/10631 – mit  den  Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. unverändert angenommen.

 

 

 

Nach Auskunft der Pressestelle des Bundesrates hat der Bundesrat bereits am 25.01.2017 beschlossen, den angenommenen Entwurf verkürzt zu beraten und am 10.02.2017 über eine Verweisung in den Vermittlungsausschuss oder die Billigung des Entwurfs zu beschließen.

 

 

 

Mein Name ist Steffen Pasler. Ich vertrete als Rechtsanwalt einen mittelständischen Holzbearbeitungsbetrieb aus Thüringen in insgesamt sechs Beschlussverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. In den Beschluss-verfahren nach § 98 ArbGG geht es um die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE’en) des Sozialkassentarifvertrages für das Baugewerbe der Jahre 2008 bis 2016.

 

 

 

Wie bekannt hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen die Wirksamkeit der AVE’en der Jahre 2007 bis 2014 verneint. Das SokaSiG soll die Wirkungen dieser Entscheidungen verhindern.

 

 

 

Ich habe das Gesetzgebungsverfahren verfolgt, die Unterlagen studiert und an der öffentlichen Anhörung der Sachverständigen zu diesem Gesetzentwurf am 23.01.2016 im Paul-Löbe-Haus teilgenommen. Als Verfahrensbeteiligter war ich auch im Termin zur Anhörung in den Beschlussverfahren 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15 vor dem Bundesarbeitsgericht am 21. September 2016 zugegen.

 

 

 

Die Diskussion des Gesetzes leidet meiner Einschätzung nach unter erheblichen Auslassungen und Falschdarstellungen. Gravierende verfassungsrechtliche Bedenken sind bislang unberücksichtigt geblieben.

 

 

 

Folgende Punkte stehen m.E. einer Billigung des Gesetzes entgegen und sind im Vermittlungsausschuss zu klären:

 

 

 

1. Das Gesetz verstößt gegen das Prinzip der Gewaltenteilung

 

 

 

2. Das Gesetz verstößt gegen Art. 9 GG

 

 

 

3. Mit dem Gesetz soll keine Gesetzesmängel sondern fehlerhaftes Handeln der Tarifvertragsparteien und des BMAS kaschiert werden

 

 

 

4. Das Gesetz ist dazu geeignet, die Politikverdrossenheit im Land weiter zu schüren und Wähler den populistischen Parteien zuzutreiben.

 

 

 

5. Das Gesetz rechtfertigt keine verfahrensbeschränkende Eilbedürftigkeit

 

 

 

zu 1)

 

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Jahr 2006 in dem Verfahren - 2 BvR 486/05 – unter anderem mit der Frage zu befassen, ob das NS-Aufhebungsgesetz und die dort getroffene Entscheidung, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallenden Urteile pauschal aufzuheben, verfassungsgemäß ist.

 

 

 

In seinem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Teilung der Gewalten nach dem Grundgesetz ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip ist. Die Gewaltenteilung dient der gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft (vgl. BVerfGE 3, 225 <247>; 67, 100 <130>; stRspr).

 

 

 

Dabei zielt die Gewaltenteilung auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Auch wenn das Prinzip der Gewaltenteilung nirgends rein verwirklicht ist fordert das Grundgesetz die gegenseitige Kontrolle, Hemmung und Mäßigung der Gewalten. Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muss gewahrt bleiben. Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden.

 

 

 

Ob die Wahrnehmung einer Aufgabe als "Rechtsprechung" anzusehen ist, hängt wesentlich von der verfassungsrechtlichen, traditionellen oder durch den Gesetzgeber vorgenommenen Qualifizierung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend in der genannten Entscheidung die "Ausübung der Strafgerichtsbarkeit" als typische Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt bezeichnet. Demzufolge sind für die Frage, ob rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen abgeändert werden können, das heißt deren Rechtskraft durchbrochen wird, grundsätzlich die Gerichte selbst zuständig. Die Generalkassation formell fortbestehender Strafurteile durch den Gesetzgeber – so das Bundesverfassungsgericht - ist eine Maßnahme, die in einem Rechtsstaat besonderer Rechtfertigung bedarf.

 

 

 

Gleiches muss auch für die „Ausübung der Arbeitsgerichtsbarkeit“ gelten.

 

 

 

Auch die Aufhebung der Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2016 bedarf solcher besonderen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil das SokaSiG die Aufhebung der Beschlüsse formal gar nicht anordnet. Maßgeblich ist allein der Zweck des Gesetzes, der im Ergebnis die Beschlüsse wirkungslos werden lassen soll. „Die Sozialkassen des Baugewerbes müssen infolge der Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 damit rechnen, auf die Rückzahlung von Beiträgen in Anspruch genommen zu werden.“ (Bundestag- Drucksache 18/10631)

 

 

 

Anders als in dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht es hier nicht um Urteile, die zur Förderung eines Unrechtsregimes gegen die elementaren Grundgedanken der Gerechtigkeit verstoßen oder auf Bestimmungen beruhen, die gravierendes Unrecht verkörpern, und daher offenbares Unrecht darstellen. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sind nicht im entferntesten Urteilen ähnlich, die von Institutionen, die wie der Volksgerichtshof zwar als Gerichte bezeichnet, aber aufgrund ihrer Stellung und Aufgabe keine Organe einer unabhängigen rechtsprechenden Gewalt waren, nicht als richterliche Entscheidungen zu werten sind. Allein schon deshalb ist die pauschale Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch Gesetz ist schon deshalb gerechtfertigt.

 

 

 

Die zur Rechtfertigung des SokaSiG angeführten Begründungen tragen den gewollten Eingriff in die Gewaltenteilung nicht ansatzweise. Weder die mögliche Sinnhaftigkeit des Sozialkassenverfahrens noch eine – nicht belegte – Insolvenzgefahr für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse vermögen die Verletzung eines tragenden Organisations- und Funktionsprinzips unserer Demokratie zu legitimieren.

 

 

 

zu 2)

 

 

 

Die bisherige alleinige gesetzliche Grundlage für die verpflichtende Wirkung der Sozialkassentarifverträge findet sich in § 5 TVG. Diese Grundlage ist nicht erweiterbar. Denn Art 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (vgl. BVerfGE 34, 307 (316f)). Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (unter Hinweis auf BVerfGE 4, 96 (106f); 18, 18 (26, 28); 20, 312 (317); 28, 295 (304); 38, 281 (306): BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 –, BVerfGE 44, 322-353, Rn. 57).

 

 

 

Mit dem SokaSiG wird diese Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen. Nicht zuletzt die Regelung in § 11 SokaSiG (E) : „Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.“ erinnern an die Tarifordnungen längst vergangener Zeiten.

 

 

 

zu 3)

 

 

 

Sämtliche Sachverständige bemängelten in ihrer Anhörung am 23. Januar 2016, das Bundesarbeitsgericht hätte überraschend und erstmals als ungeschriebene Voraussetzung einer Allgemeinverbindlichkeit gefordert, dass der Arbeitsminister mit dem Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung befasst sein müsste.

 

 

 

Unabhängig von der Tatsache, dass nicht tarifgebundene Baubetriebe allein aufgrund der AVE Jahr für Jahr ca. eine Milliarde Euro an Sozialkassenbeiträgen zahlen müssen und ein Minister schon bei geringeren Belastungen „zu befassen“ ist, zeigt die Diskussion, dass der eigentlich tragende Grund der Unwirksamkeit der AVE’en bewusst ignoriert wird:

 

 

 

Das BMAS hat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nämlich nicht festgestellt, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

 

 

 

In der Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 21. September 2016 hat sich das Bundesarbeitsgericht sehr intensiv mit der „großen“ Zahl und der „kleinen“ Zahl befasst und zum Beispiel herausgestellt, dass der Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. im Formular zur Ermittlung der bei den tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmern („kleine“ Zahl) auch die Zahl der Angestellten mitgeteilt hat. Da das Formular die Rubrik „Angestellte Ost“ nicht vorsah hat der Verband die Zahl in der Rubrik „Angestellte West“ vermerkt. Die Frage des Gerichts, ob die tarifgebundenen Baubetriebe Mecklenburg-Vorpommerns ihre Angestellten in den alten Bundesländern beschäftigen würden vermochten die Vertreter des BMAS nicht zu beantworten, wenngleich sie diese Zahl bei der Ermittlung der 50%-Klausel berücksichtigt haben!

 

 

 

Bis 2015 unterfielen die Angestellten der Baubetriebe Ostdeutschlands gar nicht dem Tarifvertrag.

 

 

 

Das Bundesarbeitsgericht stellte weitere Ungereimtheiten fest. Der Begriff „Schlamperei“ fiel mehrfach. Die schriftlich verfasste Beschlussbegründung des Bundesarbeitsgerichts fiel demgegenüber erwartungsgemäß zurückhaltender aus.

 

 

 

Zur „großen“ Zahl bestätigte das Bundesarbeitsgericht die bereits erstinstanzlich von den Antragstellern wiederholt vorgetragene Ansicht, dass die Zahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer nicht um die Arbeitnehmer zu bereinigen ist, die aufgrund der Einschränkungsklausel nicht (mehr) von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst würden.

 

 

 

Der Sachverständige Thomas Berger aus Berlin hält die Rechtsprechung des BAG vom 21. September 2016 für nachvollziehbar und gut vertretbar. Für die „große“ Zahl ist bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der tarifvertraglich definierte Geltungsbereich des Tarifvertrages maßgeblich und nicht der Geltungsbereich der angestrebten Allgemeinverbindlichkeit. Wenn die Voraussetzung der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfüllt ist, können die Tarifvertragsparteien diese auch nicht durch eine nachträgliche Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit „herstellen“.

 

 

 

Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Antragsstellung die „große“ Zahl zumindest alternativ nach dem Wortlaut des Gesetzes ermitteln müssen – wie sie es in ihren Anhörungsrügen nachträglich angeboten haben. Das Versäumnis müssen sich die Tarifvertragsparteien ebenso vorhalten lassen wie das BMAS, das eine solche Berechnung vor seiner Allgemeinverbindlicherklärung von den Antragstellern hätte fordern müssen.

 

 

 

zu 4)

 

 

 

Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz ist erst im Jahr 2014 mit dem neuen § 98 ArbGG erstmals ein spezielles Verfahren geschaffen worden, um Allgemeinverbindlicherklärungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu können. Nach der Gesetzesbegründung der Bundesregierung sind für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Damit wird sichergestellt, dass nur noch die aufgrund ihrer Befassung mit Fragen des Arbeits- und Tarifrechts besonders sachnahen Gerichte für Arbeitssachen über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach dem Tarifvertragsgesetz zu entscheiden haben. Das Beschlussverfahren ist wegen der dort geltenden Grundsätze, insbesondere der Verpflichtung zur Amtsermittlung, für eine Überprüfung der Wirksamkeit geeignet.

 

 

 

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in Wahrnehmung seiner Kompetenz Entscheidungen getroffen, die den bestens in der Politik vernetzten Tarifvertragsparteien nicht gefallen. Statt sich mit den eigenen Unzulänglichkeiten der in der Vergangenheit nie richterlich überprüften Anträge auf Allgemeinverbindlichkeit auseinanderzusetzen rufen die Tarifvertragsparteien nach dem Gesetzgeber. Vorsorglich soll der Gesetzgeber auch die Tarifverträge für verbindlich erklären, deren Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz noch gar nicht rechtskräftig überprüft worden sind.

 

 

 

Auf die Frage, ob ein Tarifvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist, ob es der Tarifvertragspartei dabei vielleicht an der erforderlichen Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit fehlt, soll es wegen § 11 SokaSiG (E) dabei nicht ankommen!

 

 

 

Für die ca. 40.000 nicht tarifgebundenen aber normunterworfenen Baubetriebe stellt sich das Vorhaben so dar, dass „Die da oben“, die Eliten unserer Politik machen können, was sie wollen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen immer skeptischer zu prüfen begannen hat der Gesetzgeber die Prüfungskompetenz schnell den Arbeitsgerichten zugewiesen. Nun haben das Bundesarbeitsgericht nicht so entschieden wie allgemein erwartet („too big to fail“). Flugs soll der Gesetzgeber den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts mit einem neuen Gesetz die Wirkung nehmen.

 

 

 

Geradezu zynisch klingt die Beteuerung, dass für Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen ab dem Jahr 2017 wieder das Tarifvertragsgesetz und das Prüfungsverfahren nach § 98 ArbGG gelten soll: Hebt das Bundesarbeitsgericht wieder einmal eine AVE auf, kommt halt wieder ein neues Gesetz!

 

 

 

zu 5)

 

 

 

Alle Sachverständigen waren am 23. Januar 2016 in Berlin der Meinung, dass die Rechtsfolgen der BAG-Entscheidungen verworren und noch nicht absehbar sind. Gleichwohl beschworen fast alle Gutachter eine akute Insolvenzgefahr der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Allein der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke hat in seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes insoweit mit falschen Zahlen argumentieren. Überdies dürfte sich angesichts der in der Anhörung vor dem Bundesarbeitsgericht am 21. September 2016 offenbarten Fehler bei den Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung die Frage nach Regeressansprüchen gegen die Tarifvertragsparteien und das BMAS stellen.

 

 

 

In jedem Fall bleibt genügend Zeit, die verfassungsrechtlichen Bedenken der wegen seiner wirtschaftlichen und politischen Folgen nicht zu unterschätzenden Bedeutung des Gesetzes sorgfältig zu überprüfen.

 

 

 

Dabei ist der Bundesrat gut beraten, wenn er sich - anders als der Bundestag - nicht allein die Meinung der AVE-Befürworter anhört:

 

 

 

Prof. Bayreuther hat sich im Vorfeld der AVE des VTV 2015 zustimmend zur Inanspruchnahme von Solo-Selbständigen geäußert („potentielle Arbeitgeber“), Prof. Preis hielt die 50%-Klausel des § 5 TVG a.F. schon früh für überflüssig. Herrn Asshoff als Sachverständigen zu hören war wegen seiner Funktion als Vorstand der SOKA-BAU ohnehin schon zweifelhaft.

 

 

 

Dem Bundesrat empfehle ich, sich als beachtenswerte Stimme etwa auch die Meinung des Herrn Prof. Volker Rieble anzuhören, der mit dem Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht seit langem das Tarifgeschehen in Politik und Rechtsprechung kritisch verfolgt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Steffen Pasler

 

Rechtsanwalt

 

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Kommentare: 2
  • #1

    grafploen (Mittwoch, 01 Februar 2017 08:41)

    Zu 1 vorletzter Absatz, letzter Satz
    Allein schon deshalb ist die pauschale Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen durch Gesetz ist schon deshalb gerechtfertigt.
    - hier ist ein "ist" zuviel -
    Zu 4. vorletzter Absatz, vorletzter Satz
    Nun haben das Bundesarbeitsgericht nicht so entschieden wie allgemein erwartet („too big to fail“). Flugs soll der Gesetzgeber den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts mit einem neuen Gesetz die Wirkung nehmen.
    -"haben das ....." ???? Entweder "hat" oder sagen wer noch so nicht entschieden hat.

  • #2

    Der zornige (Sonntag, 05 Februar 2017 03:47)

    Super Brief!!! Trifft den Nagel auf den Kopf. Wer braucht die Soka- bau? Eigentlich nur die Angestellten mit ihren Chef's und Aktionären (ZDB, HDB und Baugewerkschaft).
    Ich gehe in Bezug AVE's insoweit konform, wenn in den dazugehörigen Tarifverträgen Dinge geregelt werden, die den Arbeitnehmern nutzt, wie: Arbeitszeit, Stundenlohn, Urlaubstage, Urlaubsgeld usw. Es kann aber nicht sein, dass der Arbeitgeber jeden Monat Bruttolöhne meldet und die 20,4 Prozent an die Soka abdrückt. Ca 15 Prozent kann er dann zurückerhalten, wenn er jedesmal für die entsprechenden Urlaubstage einen Antrag stellt. Die soviel gepriesene ZVK- Rente ist der gespielte Witz, da man selbst nach 45 Jahren Beitragszahlung, von derzeit ca 3 Prozent vom Brutto ( ca 70€ ) noch keine 80€ Rente bekommt. Und das auch nur, wenn man in den letzten 9 Jahren vor Rentenbeginn, 60 Monate auf dem Bau gearbeitet hat.
    Das öffentlich Interesse, das immer Voraussetzung für eine AVE war, hat im VTV noch nie bestanden. Die Zwangsmitglieder müssen nach Baulohn abrechnen (teurer und nicht so einfach) haben den ganzen Verwaltungsaufwand mit Meldung, Zahlung des Beitrages und Rückforderung des Urlaubsgeldes. Auch zieht die Soka-bau noch 0,8 Prozent vom Mitarbeiter und 1,2 Prozent vom Arbeitgeber als Winterbauumlage ein, auch bei Firmen die "Drinnen im Warmen" arbeiten. Dieser ganze unnötige Zirkus macht die Stundensätze für die entsprechenden Handwerker mit Zwangsmitgliedschaft unnötigerweise um mindestens 8 Prozent teurer. Das entspricht mit MwSt mal je nach Handwerk 4 bis 5€ pro Stunde. Das muss unser "Supergermanist und nicht Welt- aber Textverbesserer" grafploen hoffentlich auch mal zahlen. Übrigens schreib ich Soka-bau nicht mit Großbuchstaben, weil sie das nicht verdient haben.
    Deren Geschäftsmodell ist Firmen aufzuspüren, die noch niemals von diesen Aasgeiern etwas gehört haben, und Ihnen durch horrende Zinsen für nachgeforderte Beiträg, ohne Gegenleistungen das Geld aus der Tasche zu ziehen. Die Soka Bau hat unrechtmäßigigerweise viele Firmen in den Ruin getrieben und jetzt wollen Sie das Recht beugen und jammern und wollen die zu Unrecht eingeforderten Beiträge behalten und weiter einfordern, als hätte es die Urteile vom BAG nie gegeben.
    An die entsprechenden Politiker: Eure Arroganz und Selbstherrlichkeit, eure Koketterie mit den Lobbyisten kotzt mich und viele andere Mitbürger dermaßen an.
    Macht eure Arbeit im Sinne des Volks. Ihr habt immer noch nicht kapiert, warum jetzt Populisten immer mehr Zulauf bekommen.
    Informiert euch mal, über was Ihr überhaupt abstimmt. Ich sage euch, dass mindestens 90 Prozent von euch gar nicht wissen, was die Soka-bau überhaupt treibt. Die Fakten kann jeder Bürger bewerten, der ein paar Stunden im Internet die Argumente der beiden Kontrahenten sichtet und überdenkt. So kann sich jeder selbst ein Bild machen.

    PS. Nicht überall wo sozial draufsteht ist sozial drin. Und manchmal tritt wer als Sozialkasse und ist nur ein Verein. Und nicht jeder der sozial vorne im Namen hat tut Gutes.
    Mit höchster Verärgerung
    Der Zornige