Ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE: Hessisches LAG setzt Verfahren aus!

Das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG Siegburg 5. Juli 2016 - 1 Ca 1504/16 - Juris) und Löwisch/Rieble vertreten wie auch Gamillscheg (Kollektives Arbeitsrecht I 1997 § 7 S. 339) die Ansicht, dass die Tarifvertragsparteien außerhalb des Schutzzwecks der Koalitionsfreiheit handeln, wennsie ihre Tarifmacht auf Kleinunternehmer ohne Beschäftigte erstrecken wollen. Es ist auch fraglich, ob die Satzung der IG Bau eine Verpflichtung für Betriebe ohne Arbeitnehmer hergibt (vgl. Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 375).

 

Auch wenn das Hessisische LAG in Frankfurt a.M. diesen Argumenten nicht folgen mag kann es deren Berechtigung auch nicht von vornherein mit Sicherheit ausschließen . Dies führt das LAG  i.E. zu ernsthaften Zweifeln an der AVE 2015. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 10 Ta 534/16 –, Rn. 130, juris).

 

Diese Entscheidung hat m.E. weitreichende Bedeutung für alle anhängigen Verfahren der SOKA-BAU gegen Betriebe ohne Beschäftigte und sollte die Untergerichte dazu veranlassen ihre Verfahren ebenfalls auszusetzen. Das BAG hat zu verstehen gegeben, über die Wirksamkeit der AVE 2015 in der zweiten Jahreshälfte zu entscheiden (10 ABR 62/16).

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