Bundesarbeitsgericht bestätigt Verfahrensaussetzung wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der AVE des Verfahrenstarifvertrages für das Baugewerbe 2015.

Bundesarbeitsgericht bestätigt Verfahrensaussetzung wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der AVE des Verfahrenstarifvertrages für das Baugewerbe 2015.

Mit seiner Entscheidung vom 12.04.2017, 10 AZB 28/17 hat das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2017 - 10 Ta 534/16 - zurückgewiesen.

 

 

 

Die in der Rechtsbeschwerde gegen die Aussetzung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Landesarbeitsgericht selbst von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht. Diese Prüfung des Landesarbeitsgerichts betrifft jedoch nur die Frage, ob es entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 ankommt. Wäre das Landesarbeitsgericht von einer Unwirksamkeit des § 17 VTV ausgegangen, wäre die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen gewesen. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, dass das Landesarbeitsgericht die Auswirkungen einer möglichen Unwirksamkeit des § 17 VTV auf die Wirksamkeit der AVE VTV 2015 weder im Verfahren über die Aussetzung des Rechtsstreits noch im Hauptsacheverfahren selbst abschließend entscheiden darf, sondern dies dem Verfahren nach § 98 ArbGG vorbehalten ist. Deshalb war es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts konsequent, den Aussetzungsbeschluss aufrechtzuerhalten, wenn es selbst zwar von der Wirksamkeit des § 17 VTV ausgeht, aber ernsthafte Zweifel hieran erkennt und benennt.

 

 

 

Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass es nicht selbst weitere Schritte zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE VTV 2015 unternehmen darf, weil diese gemäß § 98 ArbGG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dem dortigen Verfahren vorbehalten ist.

 

 

 

Abschließend hatte das Landesarbeitsgericht erwogen, ob das Interesse des Klägers an einer Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor dem Interesse des Beklagten an der Aussetzung des Rechtsstreits haben könnte und dies zutreffend verneint. Auch in diesem Punkt gibt das Bundesarbeitsgericht dem Beklagten Recht.

 

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