IG-BAU nicht tariffähig

Bundesarbeitsgericht hat Zweifel an der Tariffähigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS)

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS. (Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 60/16 (A), 10 AZR 695/16 (A), 10 AZR 722/16 (A) -)

Nach der Satzung des ZDS kann „jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in …, der/die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat“, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige „Fördermitglieder“ des ZDS sein.

Die Revisionen der Beklagten in den Verfahren - 10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16 -, die im Streitzeitraum jeweils mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigten, haben zur Aussetzung der Rechtsstreitigkeiten nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG* geführt. Das Bundesarbeitsgericht hat u.a. ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig für den Abschluss der Tarifverträge war. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen „Fördermitgliedschaft“ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war Diese entscheidungserhebliche Frage ist in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 6/18 vom 31.01.2018

*§ 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG:

 

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen.


Diese Entscheidung hat möglicherweise Auswirkungen auf die Entscheidung des selben Senats des Bundesarbeitsgerichts, der am 21. März 2018 die Anhörung im Beschlussverfahren zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Sozialkassentarifvertrages der Bauwirtschaft 2015 terminiert hat. In § 4 der Satzung der tarifvertragsschließenden IG BAU heißt es unter 2.c): Mitglied werden können auch Personen, die im Organisationsbereich der IG BAU arbeitnehmerähnlich oder selbständig tätig sind.

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Kommentare: 1
  • #1

    M.Brauns (Montag, 16 April 2018 11:54)

    Endlich wird mal etwas gegen dieses Vorgehen gewisser Verbände getan.
    Ich bin 2015 von der AKS vor dem AG Siegburg auf Zahlung verklagt worden und
    habe natürlich verloren.
    Da meine Rechtschutzversicherung die Deckung ablehnte, habe ich bis zum Ruhestand
    2016 unter Vorbehalt der weiteren rechtlichen Prüfungen gezahlt.
    Ich gehe allerdings davon aus, sollte das BAG die Tarifunfähigkeit des ZDS feststellen,
    eine Rückerstattung durch die AKS nicht erfolgen wird, da die Kasse dann einfach aufgelöst wird. ( GmbH )