neues Sozialkassenverfahren

neuer VTV-Bau 2019

Am Freitag, dem 14. Dezember 2018 fand um 12.00 Uhr vor dem Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die öffentliche Verhandlung über Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe statt. Dabei ging es auch um den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), dessen Änderungen im Vergleich zu den Anpassungen der letzten Jahre erheblich sind. Hier die wesentlichsten Änderungen:

 

Mit Ausnahme für Berlin West steigen die Beiträge steigen 2019 zum Teil deutlich an (18,8% neue Bundesländer, 20,8% alte Bundesländer, 25,75% Berlin-West, 23,75% Berlin-Ost)

 

Nachdem ich im letzten Jahr die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für  Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer erfolgreich gerügt habe entfällt nun der Mindestbeitrag in der Berufsbildung für die sog. Soloselbständigen ersatzlos. Die Soka-Bau hatte bereits im letzten Jahr die Beiträge zurückgezahlt.

 

Der Verzugszinssatz reduziert sich minimal von 1,0 auf 0,9 % pro Monat (§ 20 Abs. 1 VTV). Zudem entfallen Verzugszinsen bei Saldierung zukünftig ganz. Ich habe stets auf die Unzulässigkeit der bis dahin üblichen „Zusatzfinanzierung“ über die Verzinsung bei nachträglicher Saldierung hingewiesen.

 

Die Verfalls- und Verjährungsfrist wird von vier auf die Regelfrist von drei Jahren verkürzt (§ 21 Abs. 1 und Abs. 4 VTV).

 

Stundungen, Ratenzahlungen und sogar der Erlass von Verzugszinsen sollen zukünftig leichter vereinbar sein (§ 28 VTV). Der Nachweis, dass und zu welchem Prozentsatz ihrer Forderungen die Träger der Sozialversicherung  sowie  die  Finanzbehörden  sich  zu  einem  Erlass  bereit  erklärt  haben entfällt.

 

Nach Mitteilung der Rechtsvertreter der Tarifvertragsparteien soll die Urlaubskasse angehalten werden, ihre Forderungen zukünftig nicht mehr quartals- sondern jahresweise gerichtlich geltend zu machen.

 

Noch nicht klar sind die Änderungen bei der Definition der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Bruttolöhne. Gleich geblieben ist der Bezug auf die in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beträge. Jedoch werden anders als in den vorangegangenen Tarifverträgen Bruttolöhne, die – wie bei geringfügiger Beschäftigung - nicht der Lohnsteuer unterfallen ebenso nicht mehr erwähnt wie die Löhne von Arbeitnehmern, die dem deutschen Lohnsteuerrecht nicht unterliegen. Hier werden wir die Anwendung des Tarifvertrages in der Praxis abwarten.

 

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