Verfallfrist für Beiträge ist verkürzt
Die Urlaubskasse versendet derzeit wieder Fragebögen zur Ermittlung von Beitragsansprüchen. Dazu verlangt die Kasse Angaben zu den Bruttolöhnen bis zu zehn Jahren rückwirkend. Ich verweise dazu auf die Entscheidung des BAG vom 12.10.2022 - 10 AZR 341/20 - in der es heißt:
"Wie § 21 Abs. 1 VTV 2018 bestimmt, sollte im Zuge der Ablösung die bislang geltende vierjährige Verfallfrist auch für Ansprüche der Kasse auf Grundlage der früheren VTV auf drei Jahre verkürzt werden. Die Neuregelung ordnet nach ihrem Wortlaut die Geltung der dreijährigen Verfallfrist nach Satz 1 allgemein an. Ausgenommen hiervon waren nach Satz 2 nur Ansprüche, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind. Für diese soll weiterhin eine vierjährige Verfallfrist gelten. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Inkrafttreten des VTV 2018 zum 1. Januar 2019 die Verfallfrist für solche Ansprüche, die nach dem Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, auf drei Jahre verkürzt."
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